[ Auszug: (1) Erzeugnisse und sonstige Bestandteile des Grundstücks sowie
Zubehörstücke werden von der Haftung frei, wenn sie veräußert und von dem
Grundstück entfernt ... ]
[ Buch 1 Allgemeiner Teil(BGB) ] [ Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse(BGB) ] [ Buch 3 Sachenrecht(BGB) ] [ Buch 4 Familienrecht(BGB) ] [ Buch 5 Erbrecht(BGB) ]